Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass er sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und seine Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte.