Ferner habe er sich bei der Vorinstanz zusätzlich gegen den Vorwurf der Solidarschuldnerschaft zu wehren gehabt, da die Mietverträge formwidrig nicht öffentlich beurkundet worden seien. Wäre ihm dies nicht gelungen, so hätte er den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass er sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und seine Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe.