Seite 5 — 14 Beschwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräften müssen. Ferner habe er sich bei der Vorinstanz zusätzlich gegen den Vorwurf der Solidarschuldnerschaft zu wehren gehabt, da die Mietverträge formwidrig nicht öffentlich beurkundet worden seien.