Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel in betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a).