3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel in betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfahren, wo der definitive Rechtsverlust droht.