2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen die C. AG (Mieterin), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erhobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-16) abgewiesen und dieser eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von der C. AG dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 57). Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer sowie der C. AG somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.