B. Am 1. April 2011 gelangten A. und B. an das Bezirksgerichtspräsidium Albula und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1'138'046.50 zuzüglich Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009. D. liess sich vor der mündlichen Hauptverhandlung nicht vernehmen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte er die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf mangels Passivlegitimation überhaupt einzutreten sei.