{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-56_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_56", "Checksum": "2e183f81819e3f9e8e253f865c9138bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:47", "Checksum": "232c761b3835314d0a9be6cb6c636e7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 14\nweitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse\naber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Aktenstudium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von\nZ. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15\nMinuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y.\nretour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist dem Beschwerdeführer und\nder C. AG zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr.\n0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (D. und der C. AG) den\ndiesbezüglichen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt,\nnämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Dieser Aufwand ist dem Beschwerdeführer mithin zu entschädigen.\n\nd/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position\n„Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung\ngestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben\n2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nachbesprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat\nbeide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17)\nam 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula\nstattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch dieser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Minuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso\nwenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht.\n\ne. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der\nVerhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden\n40 Minuten in Rechnung, wovon 11 Stunden 30 Minuten auf das Rechtsöffnungsverfahren betreffend D. und 8 Stunden 10 Minuten auf dasjenige betreffend C. AG\nentfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelagerten Fälle,\nseiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche\nmit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürgschaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter\ndiesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen\nund verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem vom Beschwerdeführer\nvorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden\n\nSeite 11 — 14\nAnträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung getragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die\nHonorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Dubach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt,\ndass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositionen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positionen finden lassen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben.\nDemzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betreffend D. diesbezüglich\ngeltend gemachte Aufwand von 11 Stunden 30 Minuten um 4 Stunden auf total 7\nStunden 30 Minuten gekürzt.\n\nf. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche\nTätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und\nFallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 2 Stunden für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren erscheinen im\nHinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemessen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen.\n\ng. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer\naus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand\nvon total 13 Stunden 5 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--\nresultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3’140.--. Unter Berücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und\nTelefonate von Fr. 122.30 und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr.\n272.10) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'673.60. In diesem Umfang ist die\nBeschwerde folglich gutzuheissen.\n\n6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus\nGerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden\nPartei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\nb. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr.\n2'200.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr.\n5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihm mit vorliegendem Urteil für\ndas vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'673.60 zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem\nRechtsbegehren somit rund zur Hälfte durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer\n\n"}