{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-56_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_56", "Checksum": "2e183f81819e3f9e8e253f865c9138bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:47", "Checksum": "232c761b3835314d0a9be6cb6c636e7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\n Seite 8 — 14\nStundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist\nund keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein\nStundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die\nProzessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten\nBestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands\nauf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein\nerheblicher Ermessensspielraum zukommt.\n\nc. Der Beschwerdeführer und die C. AG reichten dem Bezirksgerichtspräsidium Albula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwertzuschläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr.\n10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr.\n5’263.90) ein. Zugesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich\neine Parteientschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar\nvon Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem\nStundenansatz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr.\n282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem\nRechtsvertreter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1\nHV) praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das\nHonorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung bedarf.\n\nd. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbesprechungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend.\n\nd/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Hauptverhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In\nPKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den\nBeizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich\nanfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche\ndie unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an\neiner Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat-\n\nSeite 9 — 14\nte. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und\ndamit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt\nwerden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen\nwären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als\nunnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Reiseaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum\nentschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit\nim Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass\neine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem\nRechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden.\n\nIm Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert\nund dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen\nRechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse\neiner Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort\npraktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November\n1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere\nFahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden.\nGleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen verbunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht\nzu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters\nführen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit\nder betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I.\nZivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkammer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba).\n\nd/bb. Vorliegend haben sowohl D. als auch die C. AG mit Wohnsitz bzw. Sitz in\nW. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war\nRechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem\nFall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton\nGraubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium\n\n"}