{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-56_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_56", "Checksum": "2e183f81819e3f9e8e253f865c9138bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:47", "Checksum": "232c761b3835314d0a9be6cb6c636e7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\nc. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass\nRechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen D. einen Aufwand von ca. 17\nStunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und\nebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen die C. AG\n(Proz.Nr. 335-2011-16) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 16 Stunden in\nRechnung gestellt habe. Zwar habe D. im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung\nkeine schriftliche Stellungnahme eingereicht, er habe aber in der Hauptverhandlung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial einbringen lassen. Sodann habe er verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Unterlagen und Einwendungen\nbetreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal\n2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom\nAmtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten\nberücksichtigt werden können. Die eingebrachten Unterlagen entsprächen zudem\njenen im Verfahren mit der Proz.Nr. 335-2011-16. Separate Ausführungen seien\nim vorliegenden Fall insbesondere bezüglich der von den Gesuchstellern behaupteten solidarischen Haftung des Gesuchsgegners angezeigt gewesen. Der Fall\nweise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen\nfür Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'200.-- zuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 7 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt,\ndann aber den Betrag um mehr als die Hälfte senkt und auf Fr. 2'200.-- festlegt,\nohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt\nsie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9\nBV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kosten-\n\nSeite 7 — 14\nnote in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen\nStundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die\nVorinstanz dem Beschwerdeführer mit Fr. 2'200.-- eine geringere Parteientschädigung zugesprochen hat als der C. AG mit Fr. 2'700.--, zumal sie im angefochtenen\nEntscheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall separate\nAusführungen zur behaupteten solidarischen Haftung des Beschwerdeführers,\nwelche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren,\nmüsste die Parteientschädigung des Beschwerdeführers aufgrund seines Mehraufwands – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden\nkann – konsequenterweise höher ausfallen als jene im Verfahren gegen die C.\nAG. Der Beschwerdeführer hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein\nschon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids\naufzuheben.\n\n5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder\nentscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend\nbefindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Honorarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden\nkann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar\n2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen.\n\nb. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung\nnach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone\nfestgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die\nProzessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie\nbis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt\nA. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen\nfest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte\n\n"}