{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-56_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_56", "Checksum": "2e183f81819e3f9e8e253f865c9138bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:47", "Checksum": "232c761b3835314d0a9be6cb6c636e7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\n4.a. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon\nsowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität.\nÜberdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör\nentgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich\nernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Der\n\nSeite 5 — 14\nBeschwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen\nForderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils\nkomplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräften müssen. Ferner habe er sich bei der Vorinstanz zusätzlich gegen den Vorwurf\nder Solidarschuldnerschaft zu wehren gehabt, da die Mietverträge formwidrig nicht\nöffentlich beurkundet worden seien. Wäre ihm dies nicht gelungen, so hätte er den\nordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung\nmit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass er sich seriös und eingehend mit\ndem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und seine Einwände dem Gericht\nsubstantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien\nkaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Ausgangslage habe die Vorinstanz ihm bei einem Streitwert von über einer Million\nFranken für Klientenbesprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens,\ndas gesamte Aktenstudium und das Zusammentragen der Belege, die Vorbereitung der Verhandlung und das Schreiben des 12-seitigen Plädoyers einen Aufwand von Fr. 808.05 oder drei Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Er habe beim\nGericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'263.93 (exkl. Interessenwertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen die\nC. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) habe er korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte\nder Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung\nselbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr.\n1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung als angebracht und\nverhältnismässig.\n\nb. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur\nBegründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss\ndie Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite\ndes Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die\nhöhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und\nauf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-\n\nSeite 6 — 14\ntungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit\nder eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch ausführt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem\ngeltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12.\nMai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesgerichts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7).\n\n"}