{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-56_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645db4ce406c3d57f6d28cbad850f78da4e070b2f8b95ebabf354a01efc3af924edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_56", "Checksum": "2e183f81819e3f9e8e253f865c9138bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:47", "Checksum": "232c761b3835314d0a9be6cb6c636e7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 56\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\nb. D. beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer\n3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'200.-- eine solche in Höhe von Fr.\n5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefochten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die\nProzesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung der Par-\n\nSeite 3 — 14\nteientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig\nnur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung\nmit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO;\nBR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO),\nbeträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und\n3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitgeteilt und vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Empfang genommen. Mit\nEingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da\ndie Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.\n\nc. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).\nDer Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine\nqualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO).\n\n2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst\ndem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig\ngegen die C. AG (Mieterin), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erhobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335-\n2011-16) abgewiesen und dieser eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl.\nAuslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen\nhat. Eine von der C. AG dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 57). Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer sowie der C. AG somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.\n\nSeite 4 — 14\n4'900.-- zugesprochen. Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr.\n10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr.\n5.263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzuschläge von jeweils Fr. 15'000.--.\n\nAusgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächliches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegenheit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Dubach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und\nkonnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände\nvorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann demnach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vorliegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die\nbeiden Fälle aufzuteilen.\n\n3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der\nVorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht.\nEin solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht\nzu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene\nZeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel in\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen\nZivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren\nnicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden\nkann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG\n05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005,\nE. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über\neinen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung\nüber die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\n[Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen\nauch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre.\n\n"}