– dass der Zahlungsbefehl somit als rechtmässig zugestellt gilt und das Betreibungsverfahren somit zu Recht fortgesetzt wurde, – dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, weshalb die Pfändung mangelhaft sein sollte, – dass allenfalls dagegen gerichtete Einwendungen des Schuldners in seinem Schreiben vom 24. Juni 2011 verspätet wären, da keine Nichtigkeit der Pfändungsverfügung ersichtlich ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien unentgeltlich ist, sodass die Gerichtskosten vom Kanton Graubünden getragen werden,