– dass diese Zustellungsbescheinigung vor allem Beweisfunktion hat und dieser Bescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB für ihren Inhalt volle Beweiskraft zukommt, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann (Karl Wütrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, II. Aufl., Basel 2010, N 13 zu Art. 72 SchKG), – dass der Schuldner die gültige Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich bestreitet, indessen keine plausiblen Anhaltspunkte vorbringen kann, dass die vom Betreibungsamt Davos ausgestellte Zustellungsbescheinigung unkorrekt wäre,