Seite 2 — 5 – dass die Y. AG das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 4. August 2011 einreichte, auf welchem bescheinigt wurde, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos Entgegen genommen hat, – dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wenn die Zustellung erfolgt ist,