– dass in der Folge kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, sodass die Y. AG am 17. Dezember 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass der Schuldner am 11. Januar 2011 im Rahmen der Pfändung durch das Betreibungsamt Davos einvernommen werden konnte, – dass die Pfändungsurkunde am 22. Februar 2011 zugestellt wurde, – dass X. am 23. Juni 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und geltend machte, die verfügte Lohnpfändung sei nichtig, da der Zahlungsbefehl nicht gültig zugestellt worden sei,