des X., Beschwerdeführer, vertreten durch A., gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 26. Oktober 2010, zugestellt am 10. November 2010, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Poststempel), in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 24. Juni 2011 samt mitgereichten Verfahrensakten, in dass von der Y. AG am 4. August 2011 zugestellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie nach Feststellung und in Erwägung,