{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-54_2011-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762081e384a0b62c0fad815e6b7cf769f7cb3c27dc8ed37dc692167dc5a2e77c6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762081e384a0b62c0fad815e6b7cf769f7cb3c27dc8ed37dc692167dc5a2e77c6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_54", "Checksum": "21f12b7de781c916faa6806fea406da8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2011 KSK 2011 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.08.2011 KSK 2011 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung des Zahlungsbefehls | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:55", "Checksum": "60a167973e44663b65be11ef7196b39f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2011 KSK 2011 54\nRegeste:\nZustellung des Zahlungsbefehls | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 54\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch A.,\ngegen\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 26. Oktober 2010,\nzugestellt am 10. November 2010, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegner,\ngegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Zustellung des Zahlungsbefehls,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Poststempel), in\ndie Stellungnahme des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 24. Juni 2011 samt\nmitgereichten Verfahrensakten, in dass von der Y. AG am 4. August 2011 zugestellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass die Y. AG am 18. Oktober 2010 beim Betreibungsamt Davos gegen X.\neine Betreibung mit einer Forderung von Fr. 728.50 zuzüglich Zinsen und Kosten anhob,\n\n– dass das Betreibungsamt Davos den Zahlungsbefehl am 26. Oktober 2010\nausstellte und ein erster Zustellversuch offenbar fehlschlug, sodass dem\nSchuldner am 8. November 2010 eine Abholungsaufforderung zugestellt wurde,\n\n– dass gemäss Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls\n(Betreibungs-Nr. _) bescheinigt wurde, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos zugestellt wurde,\n\n– dass in der Folge kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, sodass die Y. AG am\n17. Dezember 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte,\n\n– dass der Schuldner am 11. Januar 2011 im Rahmen der Pfändung durch das\nBetreibungsamt Davos einvernommen werden konnte,\n\n– dass die Pfändungsurkunde am 22. Februar 2011 zugestellt wurde,\n\n– dass X. am 23. Juni 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und\ngeltend machte, die verfügte Lohnpfändung sei nichtig, da der Zahlungsbefehl\nnicht gültig zugestellt worden sei,\n\n– dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 24. Juni 2011 ausführte, dass\nder Zahlungsbefehl durch die Post nicht habe zugestellt werden können, sodass das Betreibungsamt dem Schuldner am 8. November 2010 eine Abholungsaufforderung versendet habe und X. den Zahlungsbefehl am 10. November 2011 am Schalter des Betreibungsamtes entgegen genommen habe,\n\n– dass die Ehefrau von X. dies im Schreiben vom 24. Juni 2011 in Frage stellte,\n\nSeite 2 — 5\n– dass die Y. AG das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 4. August 2011\neinreichte, auf welchem bescheinigt wurde, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos Entgegen\ngenommen hat,\n\n– dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der\nÜberbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag\nund an wenn die Zustellung erfolgt ist,\n\n– dass diese Zustellungsbescheinigung vor allem Beweisfunktion hat und dieser\nBescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB für ihren Inhalt\nvolle Beweiskraft zukommt, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden\nkann (Karl Wütrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs I, II. Aufl., Basel 2010, N 13 zu Art. 72\nSchKG),\n\n– dass der Schuldner die gültige Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich bestreitet, indessen keine plausiblen Anhaltspunkte vorbringen kann, dass die\nvom Betreibungsamt Davos ausgestellte Zustellungsbescheinigung unkorrekt\nwäre,\n\n– dass der Zahlungsbefehl somit als rechtmässig zugestellt gilt und das Betreibungsverfahren somit zu Recht fortgesetzt wurde,\n\n– dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, weshalb die Pfändung mangelhaft sein sollte,\n\n– dass allenfalls dagegen gerichtete Einwendungen des Schuldners in seinem\nSchreiben vom 24. Juni 2011 verspätet wären, da keine Nichtigkeit der Pfändungsverfügung ersichtlich ist,\n\n– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren für die Parteien unentgeltlich ist, sodass die Gerichtskosten vom Kanton Graubünden getragen werden,\n\n– dass gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen\nzugesprochen werden können,\n\nSeite 3 — 5\n– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 4 — 5\nverfügt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n"}