105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen. Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat.