Angesichts dieses Monatsmittelkurses ist es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen zu einem Kurs von Fr. 1.50/EUR umgerechnet hat, um sie in Betreibung zu setzen. Zur Umrechnung des offenen Teilbetrags von EUR 136.64, der nicht Teil des Zahlungsvorschlags vom 10. Februar 2010 war, wandte die Beschwerdegegnerin dann zu Recht den massgebenden Kurs am Tag des Betreibungsbegehrens an (Fr. 1.3275/EUR). Der Beschwerdeführerin ist somit auch in Bezug auf den Umrechnungskurs nicht zu folgen.