Weil jedoch die Schuldnerin die Teilzahlungsraten in Schweizer Franken auflistete und anerkannte und damit die Frankenbeträge wesentlich sind, muss in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden, dass sie damit auch den damals geltenden Tageskurs anerkannte. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung lag der Monatsmittelkurs im Februar 2010 für einen Euro bei Fr. 1.4993 (Eidgenössische Steuerverwaltung, Fremdwährung, Monatsmittelkurse Februar 2010, Devisenkurs [Verkauf]). Angesichts dieses Monatsmittelkurses ist es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen zu einem Kurs von Fr. 1.50/EUR umgerechnet hat, um sie in Betreibung zu setzen.