Da allerdings die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auf dem von ihr unterschriebenen Zahlungsvorschlag den mit der letzten Teilzahlung zu begleichenden Restbetrag offen gelassen hat, kann von den von ihr aufgelisteten und anerkannten Fr. 100'000.- zwar nicht direkt auf einen Umrechnungskurs Fr. / EUR geschlossen werden. Weil jedoch die Schuldnerin die Teilzahlungsraten in Schweizer Franken auflistete und anerkannte und damit die Frankenbeträge wesentlich sind, muss in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden, dass sie damit auch den damals geltenden Tageskurs anerkannte.