Festzuhalten ist aber auch, dass in casu eine Schuldanerkennung (Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010) in Schweizer Franken vorliegt, weshalb sich die Frage nach der Umrechnung grundsätzlich gar nicht stellt. Da allerdings die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auf dem von ihr unterschriebenen Zahlungsvorschlag den mit der letzten Teilzahlung zu begleichenden Restbetrag offen gelassen hat, kann von den von ihr aufgelisteten und anerkannten Fr. 100'000.- zwar nicht direkt auf einen Umrechnungskurs Fr. / EUR geschlossen werden.