4. In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Umrechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens hätte am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen. Es stellt sich also die Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Umrechnungskurs die damals offenen Rechnungen im Betrag von EUR 86'099.42 umgerechnet werden durften. Fest steht, dass eine auf fremde Währung lautende Forderung in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff.