Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, am 24. August 2010 einen Betrag von EUR 2'757.44 an die Beschwerdegegnerin bezahlt und damit die Lieferungen aus dem Jahre 2010 abgeholten zu haben. Lieferungen bzw. Rechnungen aus dem Jahr 2010 sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Einzig der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 gründet auf einer Lieferung bzw. Rechnung vom 2. Juli 2010 (Rechnung Nr. 32/413, vgl. die Ausführungen unter lit. D. und F. des vorliegenden Sachverhalts). Allerdings ist aus act. 8.6 der