Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz eingereichten Beweismittel Noven darstellen, kann jedoch offen gelassen werden, da für das Kantonsgericht aus den Buchungsdetails – wie auch bereits für die Vorinstanz aus dem Kontoauszug – nicht ersichtlich ist, ob sich die Belege auf die entsprechenden Rechnungen beziehen, da bei den getätigten Bankzahlungen keine Rechnungsnummern aufgeführt sind und die jeweiligen Beträge der Rechnungen mit den Beträgen der Buchungsdetails nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für die Rechnung Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30, für welche eine effektive Zahlung aus den Akten nicht ersichtlich ist (act. 7.1 i.V.m.