Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, stellt der von X. unterschriebene Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, in welchem auf die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 Bezug genommen wird, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 im Grundsatze nicht. Somit besteht für den in Betreibung gesetzten Betrag grundsätzlich ein Rechtstitel. Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle.