und kann gegen Art. 126 ZPO, wonach das Gericht das Verfahren nur sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, verstossen (vgl. Bornatico in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 126 N. 1 ff., insb. N. 10). Jedenfalls darf die Sistierung eines Verfahrens nicht ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen, da sie mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wird die vorliegende Beschwerde allerdings abgewiesen, kann die Frage nach dem rechtlichen Gehör und damit nach der Rechtsmässigkeit der Verschiebung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens offen