29 N. 21 f.). Es ist festzuhalten, dass die Verschiebung der Verhandlung gemäss Art. 135 ZPO nur aus zureichenden Gründen gewährt werden kann, an welche im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 84 N. 48; ferner: Bühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 135 N. 1 ff.). Auch die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Ausnahme dar (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 63) und kann gegen Art.