Mit ihren Bemerkungen spricht die Beschwerdegegnerin die Wahrung des rechtlichen Gehörs an. Diese in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Art. 29 Abs. 2 festgehaltene Garantie ist in jedem Verfahren vor Gerichtsbehörden zu beachten (vgl. u.a. Steinmann, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 21 f.).