An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen und erst aus dem Rechtsöffnungsentscheid erfahren, dass der Schuldnerin eine erste Sistierung bis Ende März 2011 gewährt und diese Frist in der Folge nochmals um einen Monat verlängert worden sei, damit die Schuldnerin die offenen Beträge zusammenstellen und bereinigen könne. Eine beschwerdefähige Verfügung, wie sie Art. 126 ZPO vorsehe, sei nie ergangen, was dazu geführt habe, dass die Sistierung des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei, da die Gläubigerin sich nicht dazu habe äussern können.