Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die ursprünglich auf den 10. Februar 2011 angesetzte Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. März 2011 verschoben worden sei, ohne dass der Beschwerdegegnerin ein Grund für die Verschiebung mitgeteilt worden wäre. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen und erst aus dem Rechtsöffnungsentscheid erfahren, dass der Schuldnerin eine erste Sistierung bis Ende März 2011 gewährt und diese Frist in der Folge nochmals um einen Monat verlängert worden sei, damit die Schuldnerin die offenen Beträge zusammenstellen und bereinigen könne.