Seite 6 — 12 Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, soll auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der Rechtsmässigkeit der Verschiebung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die ursprünglich auf den 10. Februar 2011 angesetzte Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. März 2011 verschoben worden sei, ohne dass der Beschwerdegegnerin ein Grund für die Verschiebung mitgeteilt worden wäre.