Sie bestreitet zudem, dass über den Betrag von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 hinaus eine Urkunde im Sinne einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung bestehe, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Überdies liege in vorliegender Sache ohnehin kein Rechtsöffnungstitel vor, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. J. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 nahm die Beschwerdegegnerin (Handelsregisterauszug Y. GmbH vom 9. November 2010), vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, unter folgenden Anträgen zur Beschwerde vom 10. Juni 2011 Stellung: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen.