Die Beschwerdeführerin macht unter Einlegung weiterer Belege insbesondere geltend, sie habe einige der von der Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt. Überdies hätte der Umrechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen, was einen Ausstand von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 ergäbe. Sie bestreitet zudem, dass über den Betrag von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 hinaus eine Urkunde im Sinne einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung bestehe, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige.