2. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für den Betrag von Fr. 79'248.85 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Kosten des Bezirksamtes Inn von Fr. 500.- seien zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 200.- ausseramtlich zu entschädigen habe. 4. Unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“