2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 500.- werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber der Gesuchsgegnerin. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 400.- zzgl. MwSt. zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“