Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 gab die Gesuchsgegnerin an, diverse der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechnungen bereits bezahlt zu haben. Der Nachweis hierfür gelang ihr jedoch auch nach zweimaliger Sistierung des Verfahrens (auf Verlangen der Gesuchsgegnerin) nicht, weshalb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, die provisorische Rechtsöffnung gemäss Antrag der Gesuchstellerin wie folgt erteilte: