Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010 auf die offenen Rechnungen Bezug genommen worden sei. Deshalb bestehe zwischen den damals offenen Rechnungen und dem Zahlungsvorschlag ein Zusammenhang, so dass diese beiden Urkunden miteinander den damals offenen Betrag ergeben würden, der unterschriftlich ausgewiesen sei.