Im Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, hielt das Bezirksgericht Inn fest, dass zur Begründung von der Gesuchstellerin dargetan worden sei, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf eine schriftliche Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hätte einen von der X. SA (Schuldnerin und Gesuchsgegnerin) unterschriebenen Zahlungsvorschlag (vom 10. Februar 2010) mit einem anerkannten Betrag von EUR 86'099.42 ins Recht gelegt. Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010 auf die offenen Rechnungen Bezug genommen worden sei.