{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-53_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_53", "Checksum": "7fe61b7856ccda64901738d3c15a61f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:46", "Checksum": "6065f476df62c08ba94bbaaf0df188d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 9 — 12\nVorinstanz, mit welchem die Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Rechnung\nbelegen will, wiederum keine Rechnungsnummer ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.\n\n4. In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Umrechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens\nhätte am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern\nFr. 1.2468/EUR betragen. Es stellt sich also die Frage, zu welchem Zeitpunkt und\nzu welchem Umrechnungskurs die damals offenen Rechnungen im Betrag von\nEUR 86'099.42 umgerechnet werden durften. Fest steht, dass eine auf fremde\nWährung lautende Forderung in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung\ngesetzt werden muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), wobei für den Umrechnungskurs der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens massgebend ist (BGE 51\nIII 180, 188; BGE 135 III 88, 89; Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 67 N. 40; Staehelin,\na.a.O., Art. 82 N. 41).\n\nFestzuhalten ist aber auch, dass in casu eine Schuldanerkennung (Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010) in Schweizer Franken vorliegt, weshalb\nsich die Frage nach der Umrechnung grundsätzlich gar nicht stellt. Da allerdings\ndie Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auf dem von ihr unterschriebenen Zahlungsvorschlag den mit der letzten Teilzahlung zu begleichenden Restbetrag offen\ngelassen hat, kann von den von ihr aufgelisteten und anerkannten Fr. 100'000.-\nzwar nicht direkt auf einen Umrechnungskurs Fr. / EUR geschlossen werden. Weil\njedoch die Schuldnerin die Teilzahlungsraten in Schweizer Franken auflistete und\nanerkannte und damit die Frankenbeträge wesentlich sind, muss in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden, dass sie damit auch den damals geltenden\nTageskurs anerkannte. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung lag der\nMonatsmittelkurs im Februar 2010 für einen Euro bei Fr. 1.4993 (Eidgenössische\nSteuerverwaltung, Fremdwährung, Monatsmittelkurse Februar 2010, Devisenkurs\n[Verkauf]). Angesichts dieses Monatsmittelkurses ist es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen zu einem Kurs von Fr. 1.50/EUR umgerechnet\nhat, um sie in Betreibung zu setzen. Zur Umrechnung des offenen Teilbetrags von\nEUR 136.64, der nicht Teil des Zahlungsvorschlags vom 10. Februar 2010 war,\nwandte die Beschwerdegegnerin dann zu Recht den massgebenden Kurs am Tag\ndes Betreibungsbegehrens an (Fr. 1.3275/EUR). Der Beschwerdeführerin ist somit\nauch in Bezug auf den Umrechnungskurs nicht zu folgen.\n\nSeite 10 — 12\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, in der Betreibung\nNr. _ des Betreibungsamtes Inn zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für die\nBeträge von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.-\nnebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai\n2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93\nnebst Zins zu 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 erteilt hat und die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen ist.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welche der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen\nAuslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1\ni.V.m. Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen\n(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von\nFr. 1'200.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.- gehen zulasten der\nBeschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}