{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-53_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_53", "Checksum": "7fe61b7856ccda64901738d3c15a61f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:46", "Checksum": "6065f476df62c08ba94bbaaf0df188d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage,\nob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1\nSchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift\nbekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern – dies statuiert Art. 82 Abs. 2\nSchKG – der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung\nentkräften, sofort glaubhaft macht. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehaltund bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine\nbestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Bundesgerichtsentscheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III 480, 480 f., E. 4).\nZur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine vom Schuldner oder\nseinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (siehe dazu Bundesgerichtsentscheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn / Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 19 N. 68). Als Privaturkunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe,\nVerträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn / Walther, a.a.O., § 19 N. 74).\n\nWie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, stellt der von X. unterschriebene Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, in welchem auf die Liste der offenen\nRechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 Bezug genommen wird, eine\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin\nbestreitet denn auch die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR\n86'099.42 im Grundsatze nicht. Somit besteht für den in Betreibung gesetzten Betrag\ngrundsätzlich ein Rechtstitel. Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin bestreitet\ndies zwar, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. Die Unterschrift von X. ist\njedoch act. 2 der Vorinstanz, dem Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, offensichtlich zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, sie habe\ndrei der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichnete Rechnungen\nbereits bezahlt, so dass sich der Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 nicht nur um\nEUR 15'008.80 (= EUR 71'090.62), sondern noch um weitere EUR 7'528.82 (EUR\n2'445.30 + EUR 2'123.36 + EUR 2'960.16) auf EUR 63'561.80 reduziere. Es handelt sich\ndabei um die Rechnungen Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30 (angeb-\n\nSeite 8 — 12\nliche Zahlung vom 1. September 2008), Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 (angebliche Zahlung vom 6. Oktober 2009) und Nr. 32/950 über EUR 2'960.16 (angebliche\nZahlung vom 18. November 2009). Die entsprechenden Belege legt die Beschwerdeführerin „der Einfachheit halber“ für die Rechtsmittelinstanz nochmals zu\nden Akten und hält diesbezüglich fest, diese Belege bereits vor der Vorinstanz ins\nRecht gelegt zu haben, allerdings seien sie von der Beschwerdegegnerin unerwähnt geblieben. Da die Beschwerdeführerin als Beleg für die Bezahlung zwei\ndieser Rechnungen (Rechnung Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 und Rechnung Nr.\n32/950 über EUR 2'960.16) die Buchungsdetails und nicht wie vor der Vorinstanz\neinen Kontoauszug über einen längeren Zeitraum beilegt, machen diese Belege\nden Anschein von Noven. Die Beschwerdegegnerin macht denn unter Verweis auf\nArt. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO)\n– ausgeschlossen sind, auch geltend, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten\nBeweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen. Die Frage, ob die von\nder Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz eingereichten Beweismittel\nNoven darstellen, kann jedoch offen gelassen werden, da für das Kantonsgericht\naus den Buchungsdetails – wie auch bereits für die Vorinstanz aus dem Kontoauszug – nicht ersichtlich ist, ob sich die Belege auf die entsprechenden Rechnungen beziehen, da bei den getätigten Bankzahlungen keine Rechnungsnummern aufgeführt sind und die jeweiligen Beträge der Rechnungen mit den Beträgen der Buchungsdetails nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für die Rechnung\nNr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30, für welche eine effektive Zahlung\naus den Akten nicht ersichtlich ist (act. 7.1 i.V.m. act. 7.9 der Vorinstanz belegt\nnur, dass entweder die Rechnung 6559 oder die Rechnung 7070 mit der Überweisung vom 1. September 2008 über EUR 22'517.83 abgegolten wurde). Aus diesem Grund kann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe einige der von\nder Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichneten Rechnungen bezahlt, nicht\ngehört werden.\n\nDie Beschwerdeführerin behauptet überdies, am 24. August 2010 einen Betrag von EUR 2'757.44 an die Beschwerdegegnerin bezahlt und damit die Lieferungen aus dem Jahre 2010 abgeholten zu haben. Lieferungen bzw. Rechnungen\naus dem Jahr 2010 sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden\nRechtsöffnungsverfahrens. Einzig der in Betreibung gesetzte Betrag von\nFr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 gründet auf einer Lieferung\nbzw. Rechnung vom 2. Juli 2010 (Rechnung Nr. 32/413, vgl. die Ausführungen\nunter lit. D. und F. des vorliegenden Sachverhalts). Allerdings ist aus act. 8.6 der\n\n"}