{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-53_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_53", "Checksum": "7fe61b7856ccda64901738d3c15a61f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:46", "Checksum": "6065f476df62c08ba94bbaaf0df188d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 12\nIn formeller Hinsicht weist die Beschwerdegegnerin auf folgende Punkte\nhin: Einerseits seien die von der Beschwerdeführerin beigelegten Belege als Noven aus dem Recht zu weisen. Andererseits sei festzustellen, dass die Vorinstanz\ndas Verfahren nicht ohne beschwerdefähige Verfügung hätte sistieren dürfen.\n\nK. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]),\nkann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309\nlit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen\nMitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.\nDie Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). In casu wurde die Beschwerde am 10. Juni 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf\neinzutreten ist. Mit der zivilrechtlichen Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO\neine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne\nvon Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler /\nLeuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art.\n320 N. 3 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 1 f.).\n\n2. Vor der Behandlung der zentralen Frage des vorliegenden Falles, ob für\nden in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende\n\nSeite 6 — 12\nWirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, soll auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der Rechtsmässigkeit der Verschiebung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest,\ndass die ursprünglich auf den 10. Februar 2011 angesetzte Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. März 2011 verschoben worden sei, ohne dass der Beschwerdegegnerin ein Grund für die Verschiebung mitgeteilt worden wäre. An der\nRechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin\nnicht teilgenommen und erst aus dem Rechtsöffnungsentscheid erfahren, dass der\nSchuldnerin eine erste Sistierung bis Ende März 2011 gewährt und diese Frist in\nder Folge nochmals um einen Monat verlängert worden sei, damit die Schuldnerin\ndie offenen Beträge zusammenstellen und bereinigen könne. Eine beschwerdefähige Verfügung, wie sie Art. 126 ZPO vorsehe, sei nie ergangen, was dazu geführt habe, dass die Sistierung des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei, da die\nGläubigerin sich nicht dazu habe äussern können.\n\nMit ihren Bemerkungen spricht die Beschwerdegegnerin die Wahrung des\nrechtlichen Gehörs an. Diese in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Art. 29 Abs. 2 festgehaltene Garantie ist in jedem\nVerfahren vor Gerichtsbehörden zu beachten (vgl. u.a. Steinmann, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,\nKommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 21 f.). Es ist festzuhalten, dass die Verschiebung der Verhandlung gemäss Art. 135 ZPO nur aus zureichenden Gründen\ngewährt werden kann, an welche im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler\nKommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 84 N. 48; ferner: Bühler, in: Spühler /\nTenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\n2010, Art. 135 N. 1 ff.). Auch die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Ausnahme\ndar (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 63) und kann gegen Art. 126 ZPO, wonach\ndas Gericht das Verfahren nur sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, verstossen (vgl. Bornatico in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 126 N. 1 ff., insb. N. 10).\nJedenfalls darf die Sistierung eines Verfahrens nicht ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen, da sie mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 126 Abs. 2\nZPO). Wird die vorliegende Beschwerde allerdings abgewiesen, kann die Frage\nnach dem rechtlichen Gehör und damit nach der Rechtsmässigkeit der Verschiebung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens offen\n\nSeite 7 — 12\ngelassen werden, zumal der Beschwerdegegnerin im Ergebnis kein Nachteil erwachsen ist.\n\n"}