{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-53_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767ca7c1c4e566cd1d0029ea6c4f8fc68bb9489dd7b2b714acc0ab8efa44fd3a81edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_53", "Checksum": "7fe61b7856ccda64901738d3c15a61f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:46", "Checksum": "6065f476df62c08ba94bbaaf0df188d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 53\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nH. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 ersuchte die Y. GmbH (Gläubigerin und\nGesuchstellerin) das Bezirksgericht Inn um Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für die Beträge\nvon Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu\n5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr.\n\nSeite 3 — 12\n29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93 nebst Zins zu\n5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten über Fr. 200.-.\n\nIm Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai\n2011, hielt das Bezirksgericht Inn fest, dass zur Begründung von der Gesuchstellerin dargetan worden sei, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf\neine schriftliche Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hätte einen von der X.\nSA (Schuldnerin und Gesuchsgegnerin) unterschriebenen Zahlungsvorschlag\n(vom 10. Februar 2010) mit einem anerkannten Betrag von EUR 86'099.42 ins\nRecht gelegt. Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Zahlungsvorschlag vom\n10. Februar 2010 auf die offenen Rechnungen Bezug genommen worden sei.\nDeshalb bestehe zwischen den damals offenen Rechnungen und dem Zahlungsvorschlag ein Zusammenhang, so dass diese beiden Urkunden miteinander den\ndamals offenen Betrag ergeben würden, der unterschriftlich ausgewiesen sei.\n\nAnlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 gab die Gesuchsgegnerin an, diverse der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechnungen bereits\nbezahlt zu haben. Der Nachweis hierfür gelang ihr jedoch auch nach zweimaliger\nSistierung des Verfahrens (auf Verlangen der Gesuchsgegnerin) nicht, weshalb\nder Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn mit Rechtsöffnungsentscheid vom\n14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, die provisorische Rechtsöffnung\ngemäss Antrag der Gesuchstellerin wie folgt erteilte:\n\n„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. _ des BA Inn wird der\nvon der X. SA erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15.\nMärz 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5\n% seit 15. Mai 2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 und Fr. 181.40\nnebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010.\n\n2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 500.- werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber der Gesuchsgegnerin. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 400.- zzgl. MwSt. zu bezahlen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung).“\n\nSeite 4 — 12\nI. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn erhob die X. SA (Handelsregisterauszug X. SA vom 3. Oktober\n2006), vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, mit Eingabe vom 10. Juni\n2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom\n14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, sei aufzuheben.\n\n2. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für\nden Betrag von Fr. 79'248.85 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n3. Die Kosten des Bezirksamtes Inn von Fr. 500.- seien zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 200.- ausseramtlich zu entschädigen habe.\n\n4. Unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nDie Beschwerdeführerin macht unter Einlegung weiterer Belege insbesondere geltend, sie habe einige der von der Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) als\nausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt. Überdies hätte der Umrechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens\nam 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr.\n1.2468/EUR betragen, was einen Ausstand von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85\nergäbe. Sie bestreitet zudem, dass über den Betrag von EUR 63'561.80 bzw. Fr.\n79'248.85 hinaus eine Urkunde im Sinne einer durch Unterschrift bekräftigten\nSchuldanerkennung bestehe, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Überdies liege in vorliegender Sache ohnehin kein Rechtsöffnungstitel vor, da\nes an der erforderlichen Unterschrift fehle.\n\nJ. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 nahm die Beschwerdegegnerin\n(Handelsregisterauszug Y. GmbH vom 9. November 2010), vertreten durch\nRechtsanwalt Henri Zegg, unter folgenden Anträgen zur Beschwerde vom 10. Juni\n2011 Stellung:\n\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Prozessualer Antrag: Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3\nbis 8 seien aus dem Recht zu weisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“\n\n"}