b) Insoweit als die ausseramtliche Entschädigung bei X. uneinbringlich sein sollte, wird die ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zuzüglich notwendige Barauslagen von Fr. 18.- und 8% MwSt. gestützt auf die Y. gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.