2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- gehen zu Lasten von X., welcher Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 834.30 inkl. Spesen und 8% MwSt. zu entschädigen hat. 3. a) Die X. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- und seine Kosten der Rechtsvertretung (ab 11. Juli 2011, Datum der Gesuchstellung) im Beschwerdeverfahren von Fr. 200.- zuzüglich 8% MwSt. werden gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.