BR 310.250]). Mit der Zahlung der Entschädigung durch den Kanton geht der Anspruch im Umfang der geleisteten Entschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Für den Differenzbetrag zwischen der Entschädigung gemäss Ziff. 8 lit. c voranstehend und der Entschädigung gemäss Ziff. 8 lit. d muss sich Y. an X. halten, wobei sie diesen Anspruch auch an ihre Rechtsbeiständin abtreten kann. Seite 12 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.