b) Dem Beschwerdeführer X. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Juli 2011 (ERZ 11 370) die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Gesuchstellung (11. Juli 2011) bewilligt, weshalb die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung von X. ab Gesuchstellung nach Massgabe von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Mit Eingabe vom 25. August 2011 hat Rechtsanwalt Cavegn eine Kostennote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Seit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (11. Juli 2011) hat der Anwalt einen Zeitaufwand von einer Stunde