8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens bleibt bestehen.