Seite 10 — 13 gung der Hauptforderung des Vaters gegen die Mutter durch Verrechnung auch unter diesem Aspekt nichts im Wege steht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, zu Recht die Einrede der Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 OR zugelassen hat. Im Sinne obiger Erwägungen ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge somit abzuweisen.